Verkaufbedingungen für anderen Teile
GARANTIE-BEDINGUNGEN
NEUE UND ÜBERHOLTE AUSTAUSCHZYLINDERKÖPFE UND TEILE
(außer generalüberholte Tauschmotoren)
1 - GARANTIE
Die Dauer der Garantie ist beginnend mit dem Verkaufsdatum auf 6 Monate beschränkt.
Eine Garantiekarte begleitet jedes Teil und muß am Tag des Verkaufs vollständig ausgefüllt werden. Die Montageanweisungen sollen unbedingt an die Werkstatt gegeben werden, die die Montage durchführen wird.
Die Garantie darf erst nach Anerkennung der Haftung durch unsere Gesellschaft in Anspruch genommen werden.
Die Garantie wird nicht durch die in ihrem Rahmen getätigten Eingriffe verlängert.
Bei Geltendmachung der Garantie muß das mangelhafte Produkt zum Lieferanten zurückgesandt werden.. Es ist die Aufgabe des Lieferanten die Berechtigung der Beanstandung zu überprüfen und zu diesem Zwecke alle nötigen technischen Überprüfungen durchzuführen. Auf Grund dieser Überprüfungen wird ein Bericht erstellt, der unter Verwendung aller notwendiger Beweismittel die Gründe der Annahme oder Ablehnung der Garantie erläutern wird.
Dieser Bericht wird dem Kunden durch einen Brief zugesandt. Ab Briefeingang verfügt der Kund über die Frist eines Monats, um Widerspruch einzulegen. Innerhalb dieser Frist kann er von seinem Recht Gebrauch machen, eine Untersuchung im Unternehmen des Motoren-Instandsetzers durchführen zu lassen. Das Versäumnis eines Widerspruchs innerhalb der Frist eines Monats wird als Annahme der Stellungnahme des Lieferanten angesehen.
Der Vorschuß der Sachverständigengebühren wird je zu einem Drittel unter den Parteien aufgeteilt, die Rechnung des Honorars soll hingegen getragen werden:
· vom Lieferanten und Zanauto, falls die Garantieverpflichtung anerkannt wird.
· vom Kunden, falls die Garantieverpflichtung nicht anerkannt wird.
2 - GARANTIEBESCHRÄNKUNGEN
Die Garantie des Käufers ist auf Rückvergütung des Kaufpreises oder Austausch des Teils beschränkt. Alle anderen direkten und indirekten Kosten sind ausgeschlossen (z.B.: Entschädigung für Nachfolgeschäden, Verdienstausfall, Automietgebühren,...).
3 - GARANTIEANWENDUNGEN:
Jeglichem Einschreiten im Sinne der Garantie muß ein schriftliches Übereinkommen mit unserer Firma zugrunde liegen.
Um die Garantie in Anspruch zu nehmen muß nach Verständigung unserer Gesellschaft und deren Einverständnis:
Das Teil begleitet von der Garantiekarte und einer kurzen Beschreibung der festgestellten Unregelmäßigkeit zurückgesendet werden.
Die Verweigerung von Auskünften oder die nicht Lieferung von Beweisen, daß Montage-, Gebrauchs- und Instandhaltungsanweisungen, die mit jedem Teil geliefert werden, eingehalten wurden, ziehen die Ablehnung der Garantie des Unternehmens nach sich.
Das Teil muß uns zwangsläufig innerhalb der drei auf das Datum der Zustimmung des Eingreifens folgenden Wochen zurückgesandt werden.
4 - AUSSCHLUSS DER GARANTIE
n Ausgeschlossen sind die in den normalen Rahmen der Instandhaltung des Fahrzeugs fallende Teile und deren Montagekosten.
n Teile, die auf ein Fahrzeug montiert worden sind, anders als das vom Automobilhersteller vorgesehene Fahrzeug.
n Nicht zur gegebenen Zeit durchgeführte periodische im Wartungsheft des Herstellers vorgesehene Überprüfung und Instandhaltung.
n Nicht Beachtung der vom Hersteller spezifizierten Montageanweisungen, oder nicht Übergabe der Montageanweisungen an die Werkstatt, die die Montage durchführen soll.
n Benutzung des Fahrzeuges unter anormalen Bedingungen (z.B. Wettbewerb,...)
n Im Rahmen eines Unfalls verursachte Beschädigungen.
n Modifikation der vom Hersteller vorgesehenen technischen Daten durch das Hinzufügen von Teilen oder andere Veränderungen.
n Gefrorener Zylinderkopf .
n Gebrochene Zylinderkopfdichtung (außer Resultat einer Anomalie des Zylinderkopfes)
n Nicht Vorlage der Garantiekarte im Falle einer Garantieanfrage.
n Nicht Zurücksendung des Teils innerhalb 3 Wochen, ab Erlaubnis für den Eingriff
n Schaden infolge einer Anomalie im Kühlsystem bzw im Einspritzsystem.
n Durchgeführte Reparatur ohne Erlaubnis unsererseits.
10-02